Benzin Scooter -
Vorwort

Pocket Bikes, Dirt Bikes, California Go-peds, Benzin Scooter, Minibikes, Pocket Chross Bikes, Miniquads, E-Scooter etc. sind in der StVO nicht zugelassen.
Diese und andere motorbetriebene Funfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG und benötigen daher, sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gem. § 18 Abs. 3 StVZO eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typengenehmigung.

Bis heute sind noch keine Fahrzeuge bekannt, die über eine deutsche Betriebserlaubnis verfügen, jedoch werden zwischenzeitlich vereinzelt derartige Fahrzeuge vertrieben, die eine EG-Typengenehmigung besitzen.
Für jedes entsprechend dem genehmigten Typ hergestellte Fahrzeug wird in diesem Fall vom Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity bzw. Certificate de Conformité) ausgestellt, die gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 1a StVZO mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen ist.
Jedes Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, muss darüber hinaus ein Betriebserlaubniszeichen tragen, das sich zusammensetzt aus:
  • der Betriebserlaubnisnummer
  • dem Buchstaben "e "gefolgt von der Nummer oder dem Zeichen des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis erteilt hat
  • den Identifizierungsnummern des Fahrzeugs mit einem numerischen oder alphanumerischen Code. Beispiel: e13*92/61*005*00
Kann keine Übereinstimmungserklärung vorgelegt werden und ist auch kein Betriebserlaubniszeichen am Fahrzeug feststellbar, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um kein für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug handelt. Dies ist bei einem Großteil der in Deutschland vertriebenen Fahrzeuge der Fall, mit diesen Fahrzeugen darf daher keine öffentliche Straße befahren werden. Diese Fahrzeuge dürfen nur auf abgesperrtem Privatgelände genutzt werden.

Fahrerlaubnis
Die o. g. Fahrzeuge sind definitionsgemäß Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG. Daher benötigen die Führer derartiger Fahrzeuge nach § 2 StVG in Verbindung mit § 4 FeV auf öffentlichen Straßen eine Fahrerlaubnis. Bis zu einer endgültigen amtlichen Klärung kann davon ausgegangen werden, dass zum Führen dieser Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, eine Mofa-Prüfbescheinigung gemäß § 5 FeV ausreichend ist. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h, ist mindestens die Fahrerlaubnisklasse M erforderlich.

Versicherung
Nach § 1 PflVersG müssen Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung abschließen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Für die bis zu teilweise 40 km/h schnellen Fahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen nach § 29 e StVZO erforderlich.

Helmpflicht
Für Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 20 km/h beträgt, besteht keine Schutzhelmpflicht. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h, ist gemäß § 21a Abs. 2 StVO ein Schutzhelm zu tragen.

Fazit und Konsequenzen
Mit den angesprochenen Fahrzeugen dürfen öffentliche Straßen nur befahren werden, wenn eine entsprechende Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung vorliegt. Weiterhin wird dann für das Fahrzeug ein Versicherungskennzeichen benötigt. Der Führer dieser Fahrzeuge muß in Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung bzw. in Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse M sein. Wenn mit den o. g. Fahrzeugen öffentliche Straßen befahren werden und es liegt keine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung vor, so wird diese Ordnungwidrigkeit mit einer Geldbuße von 50,- € geahndet. Weiterhin werden 3 Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Sofern für das Fahrzeug kein Versicherungskennzeichen zugeteilt wurde, liegt auch noch eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz vor. Diese Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wir bitten alle Kunden dies zu beachten.
I.A. www.goped-scooter-tuning.de